Was ist eine Schadenregulierung ?
Bei der verkehrsrechtlichen Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall versuchen gegnerische Haftpflichtversicherungen häufig, berechtigte Ansprüche von Geschädigten systematisch zu kürzen. Aus anwaltlicher Sicht geht es daher darum, Waffengleichheit herzustellen und das maximal zustehende Schadensvolumen durchzusetzen.

Freie Sachverständigenwahl
Als Geschädigter eines Unfalls, den Sie nicht verschuldet haben (Haftpflichtfall), haben Sie das Recht, einen eigenen, unabhängigen KFZ-Sachverständigen zu beauftragen. Verlassen Sie sich niemals auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung, da dieser im Interesse seines Auftraggebers kalkuliert. Die Kosten für Ihr eigenes Gutachten muss die Gegenseite tragen (außer bei Bagatellschäden unter ca. 750–1.000 €).
Fiktive vs. Konkrete Schadensabrechnung
Sie müssen das Fahrzeug nicht zwingend reparieren lassen. Bei der konkreten Abrechnung reichen Sie die tatsächliche Werksrechnung ein. Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den vom Gutachter ermittelten Nettoreparaturbetrag (ohne Mehrwertsteuer) direkt auszahlen und entscheiden selbst, ob, wo oder wie Sie das Auto instand setzen.
Merkantile Wertminderung
Ein Unfallwagen verliert allein durch den Eintrag als „Unfallfahrzeug“ an Wiederverkaufswert – selbst wenn er fachgerecht und spurlos repariert wurde. Dieser finanzielle Makel muss von der Versicherung als eigener Schadensposten ausgeglichen werden. Sachverständige ermitteln diesen Betrag im Gutachten; Versicherungen „vergessen“ ihn bei direkter Abwicklung gerne.
Nutzungsausfallentschädigung vs. Mietwagenkosten
Für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung steht Ihnen ein Mietwagen zu. Benötigen Sie keinen Ersatzwagen, haben Sie Anspruch auf eine geldwerte Nutzungsausfallentschädigung pro Tag (gestaffelt nach Fahrzeugklasse). Vorsicht bei Mietwagen: Versicherungen kürzen hier exzessiv wegen angebliche „Unfallersatztarife“ oder verlangen Abzüge für ersparte eigene Aufwendungen.
Kostenpauschale & Nebenkosten
Geschädigten steht für den administrativen Aufwand (Telefonate, Porto, Fahrten) eine Unkostenpauschale (in der Regel 20 bis 25 Euro) ohne Einzelnachweis zu. Zudem müssen alle weiteren unfallbedingten Nebenkosten (z. B. Abschleppkosten, Standgebühren, An- und Abmeldekosten bei Totalschaden) von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.
Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Bei einem unverschuldeten Unfall gehört die Beauftragung eines Rechtsanwalts rechtlich zum erstattungsfähigen Schaden. Das bedeutet: Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss Ihre Anwaltskosten vollständig übernehmen. Für Sie entsteht dadurch kein Kostenrisiko, während Sie ab Tag eins professionell vertreten werden.
Prüfberichte & Kürzungsschreiben der Versicherungen
In der Praxis lassen Versicherungsgesellschaften Gutachten automatisiert durch Prüfdienstleister (z. B. ControlExpert) herunterrechnen. Typische Kürzungsansätze betreffen Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten, Umathandhabungs- oder Verbringungskosten sowie Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge). Ein Anwalt wehrt diese standardisierten Textbausteine zielgerichtet ab.
